Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Übernahme von Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr gemäß § 49 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz durch die Nahverkehr-Service GmbH ("Busunternehmen") für Dritte ("Besteller").
§ 1 – Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Busunternehmens sind, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, freibleibend.
Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Dies gilt gegenüber Kaufleuten auch dann, wenn die Bestätigung Abweichungen enthält, die nur so weit gehen, dass davon ausgegangen werden kann, dass dem Vertrag zugestimmt wird (unwesentliche Abweichung) und der Besteller nicht unverzüglich widerspricht. Im übrigen kommt der Vertrag auf der Grundlage einer von der Bestellung abweichenden Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
Die Übernahme von Personenbeförderungen in Staaten außerhalb Europas bzw. außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft, sofern sich dieser auf Gebiete außerhalb Europas erstreckt, ist ausgeschlossen.
§ 2 - Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers
Der nach § 1 geschlossene Vertrag kommt ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Busunternehmens zustande. Soweit Geschäftsbedingungen des Bestellers insgesamt oder teilweise hiervon abweichen, werden sie nicht Vertragsinhalt, auch wenn das Busunternehmen ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Vorstehendes gilt nur dann nicht, wenn das Busunternehmen den abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 3 – Leistungsinhalt
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. § 1 Ziffer 3 und § 4 bleiben unberührt.
Die Leistung umfasst, in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen, die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
- die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
- die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
- die Beaufsichtigung von Sachen die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
- die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
- die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass,- Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
§ 4 – Leistungsänderungen
Leistungsänderungen durch das Busunternehmen sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform; es sein denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart.
§ 5 – Preis und Zahlungen
Es gilt der zum Vertragsschluss nach § 1 vereinbarte Preis.
Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind grds. nicht im Preis enthalten und werden gesondert berechnet, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen bleiben unberührt.
Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 6 – Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Preis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Preis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalisieren:
Bei einem Rücktritt
a) ab 14 bis 8 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20%,
b) ab 7 Tagen vor dem geplanten Fahrtantritt 40%.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Etwaige weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
Kündigung
Werden Änderungen der vereinbarten Leistung nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er, unbeschadet weitergehender Ansprüche, berechtigt den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller, auf dessen Verlangen hin zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch vom Interesse sind.
§ 7 – Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, beruhend auf höherer Gewalt, ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 – Haftung
Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten; Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, Unwetter sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
Die Regelungen über die Rückbeförderung in §§ 6 Ziffer 2 und 7 Ziffer 2 bleiben unberührt.
Für das Busunternehmen besteht Haftpflichtdeckungsschutz im Rahmen der allgemeinen Haftpflichtbedingungen QBE Enduranze European Ltd. oder der Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen.
§ 9 – Haftungsbeschränkungen
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000, - Euro übersteigt.
Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. § 5) beschränkt.
Die in Ziffern 1 und 2 genannte Begrenzung hat keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Für Schäden an Rechtsgütern der Fahrgäste – soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren – haftet das Busunternehmen nicht.
Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 3 Ziffer 3 lit. a) – e) umschriebenen Sachverhalte beruhen stellt der Besteller das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.
Schadensersatzansprüche des Bestellers und seiner Fahrgäste aufgrund Personen- oder Sachschadens verjähren nach zwei Jahren vom Beginn der Entstehung des Anspruchs an gerechnet. Für vorsätzlich vom Busunternehmen oder dem von ihm eingesetzten Personal herbeigeführte Schäden gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 10 – Gepäck und sonstige Sachen
Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige mitgeführte Sachen werden mit befördert.
Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 - Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Die Anweisungen des Bordpersonals sind zu befolgen.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 – Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
Ist der Besteller ein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das Busunternehmen nur an seinem Sitz verklagt werden.
Im Verhältnis zu Bestellern die Kaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller ist der (Wohn-) sitz des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlich Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Busunternehmens maßgebend.
3. Anwendbares Recht
Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist deutsches Recht maßgeblich.
§ 13 - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.
§ 14 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung und Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
